Die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde berichtigt. Artikel 5 Absatz 8 wurde dahingehend geändert, dass „gekennzeichnet“ wegfällt und der Wein somit vor dem 08.12.2023 hergestellt sein muss, um nach der alten Rechtslage vermarktet zu werden.
Die Verordnung (EU) 2021/2117 wurde berichtigt. Artikel 5 Absatz 8 wurde dahingehend geändert, dass „gekennzeichnet“ wegfällt und der Wein somit vor dem 08.12.2023 hergestellt sein muss, um nach der alten Rechtslage vermarktet zu werden.
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