Die Angabe der Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, müssen unmittelbar auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen, wenn das Verzeichnis der Zutaten elektronisch bereitgestellt wird. Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 müssen die Allergene nicht im selben Sichtbereich angegeben werden wie die anderen obligatorischen Angaben.
Ist das Verzeichnis der Zutaten jedoch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angegeben, so muss es im selben Sichtbereich auf dem Behältnis erscheinen, und die allergenen Stoffe sind gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ebenfalls im Zutatenverzeichnis aufzuführen.